Rechtsgutachten über die Verbrechen an den Deutschen in Jugoslawien 1944-1948

Dieter Blumenwitz
Verlag der Donauschwäbischen Kulturstiftung, München 2002
ISBN 978-3-926276-48-3
64 Seiten, gebunden
Preis: € 5,-
Sonderaktion bis 31.12.2022: € 3,-

Professor Dr. Dieter Blumenwitz, der leider sehr früh  verstorbene Völker- und Staatsrechtler der Universität Würzburg, hat auf Veranlassung der DKS mit seinem Gutachten die längst fällige juristische Bewertung dieser Verbrechen aus völkerrechtlicher Sicht vorgenommen. Die DKS hat die Veröffentlichung dieses wissenschaftlich kompetenten und völkerrechtlich sehr bedeutenden Gutachtens für unbedingt geboten erachtet.

Es trägt auf rechtswissenschaftlicher Basis zur weiteren Klärung der historischen Wahrheit bei, erweist demnach auch der Geschichtswissenschaft einen Dienst. Es signalisiert der Justiz einen Handlungsbedarf hinsichtlich strafrechtlicher Verfolgung von Tätern und Vollstreckern. Es stärkt die Politik in pragmatischer wie moralischer Hinsicht in der Ausübung ihrer Verpflichtung, das Recht durchzusetzen. Es hält der Solidargemeinschaft der Rechtsnachfolger der Täter das sittliche Maß ihrer Verantwortung vor Augen. Nicht zuletzt sichert es den Opfern selbst die völkerrechtliche Wertung des erlittenen Unrechts und mehrt damit die Würde ihres Andenkens.

Rechtsgutachten über die Verbrechen an den Deutschen in Jugoslawien 1944-1948

Prof. Blumenwitz legt dar, dass der Schutz menschlicher Gruppen, den die Völker-mordkonvention um ihrer kulturellen Bereicherung um der Menschheit willen gewährleisten will, nur dann umfassend ist, wenn auch solche Tathandlungen einen Völkermord darstellen, die in der Absicht begangen werden, die soziale Existenz einer Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Wesentlich für die soziale Existenz einer Gruppe ist ihre bodenständige Verbundenheit mit der Heimat, in der sie lebt. Die Absicht, sich einer unliebsam gewordenen Bevölkerungsgruppe zu entledigen, kann durch eine physische Vernichtung, ebenso aber auch durch die Zerstörung ihrer sozialen Existenz in die Tat umgesetzt werden.  Er will, dass sie als solche in ihrem Lebensraum zu existieren aufhört. Fraglos war der Holocaust Völkermord in seiner schlimmsten Form.  Die enge Auslegung der Zerstörungsabsicht, die nur auf physische Vernichtung abhebt,  würde letztlich nicht nur dem Geist der UNO-Konvention vom 9.12.1948 zur Verhütung und Bestrafung des Völkermords zuwiderlaufen, sondern vor allem den Tätern die Möglichkeit geben, die Zerstörung einer Gruppe zu betreiben, ohne befürchten zu müssen, dass dies als Akt des Völkermordes eingestuft werden würde.

Die in Jugoslawien zwischen 1944 und 1948 gegen die gesamte, seit Generationen (und schon lange vor der Einverleibung dieser Gebiete in Jugoslawien) dort bodenständige deutsche Bevölkerungsgruppe ergriffenen Maßnahmen, die neben Massentötungen die kollektive Enteignung und Entrechtung, die Internierung und Vertreibung sowie die zwangsweise ethnische Umerziehung von Kindern umfassten, ergeben im Sinne der Völkermordkonvention der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1948 den objektiven und subjektiven Tatbestand des Völkermordes.

2022-09-14